Gebäudeeinmessung gemäß § 16 VermKatG NRW

Nach § 16 des Vermessungs- und Katastergesetzes Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) sind Eigentümer verpflichtet, neu errichtete oder im Grundriss wesentlich veränderte Gebäude in das Liegenschaftskataster einmessen zu lassen. Die Einmessung muss zeitnah nach Fertigstellung erfolgen und wird durch ein öffentlich bestelltes Vermessungsbüro durchgeführt. Durch die Gebäudeeinmessung wird die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück ermittelt. Das Ergebnis der Vermessung wird dem Katasteramt zur Aktualisierung der Liegenschaftskarte eingereicht.

Was kostet eine Gebäudeeinmessung?

Die Gebühren richten sich nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung NRW (VermWertKostO NRW) und setzen sich wie folgt zusammen:

  • Grundaufwandspauschale: 380 €
  • Gebühr nach Normalherstellungskosten (NHK):
    Die Kosten werden anhand der Brutto-Grundfläche und des gültigen Kostenkennwerts (Standardstufe 4, ImmoWertV) berechnet. Je nach ermitteltem Wert ergeben sich gestaffelte Gebührensätze, z. B.:
NHK (Normalherstellungskosten)Gebühr
bis 25.000 €260 €
25.000 € – 100.000 €520 €
100.000 € – 350.000 €780 €
350.000 € – 600.000 €1.300 €

u. v. m. (siehe VermWertKostT NRW)

  • Sonderfall Teilabbruch: Pauschalwert 30.000 € NHK je betroffenem Grundstück
  • zzgl. 19 % MwSt. auf die Gesamtsumme

Beispiel:

Für ein Wohnhaus mit 130 m² Bruttogrundfläche und einem Kostenkennwert von 1.200 €/m² ergibt sich ein NHK-Wert von 156.000 €. Daraus ergibt sich eine Einmessungsgebühr von:

  • 780 € (nach NHK) + 380 € (Pauschale) = 1.160 € zzgl. MwSt.
  • Gesamtbetrag: 1.380,40 € brutto

Unser Service für Sie:

Wir übernehmen die Ermittlung der Normalherstellungskosten für Sie.
Bitte teilen Sie uns dazu die Grundfläche, die Anzahl der Geschosse sowie die Gebäudeart mit.
Gerne können Sie uns ergänzend auch Baupläne oder ein Foto des Gebäudes zur Verfügung stellen.